Der Verein führt den Namen „UNION Ballschule Schwarzatal“. Er hat seinen Sitz in 2651 Reichenau an der Rax und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet von ganz Österreich.
Der Verein gehört der SPORTUNION Niederösterreich an.
Der Verein ist berechtigt Zweigvereine mit eigener Rechtspersönlichkeit zu bilden. Mitglieder des Zweigvereines sind automatisch Mitglieder des Hauptvereines.
Der Verein bezweckt die Förderung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit seiner Mitglieder durch Pflege aller Arten von Bewegung und Sport auf Grundlage der ethischen und geistigen Werte des Christentums im Bekenntnis zur friedlichen Völkerverbindung durch Sport und unter Wahrung der österreichischen Kultur sowie der Gleichbehandlung der Geschlechter. Dabei bekennt sich der Verein zum Ehrenkodex der SPORTUNION.
Er ist ein überparteilicher, gemeinnütziger und nicht auf Gewinn ausgerichteter Verein.
Der Vereinszweck soll durch die nachstehend angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
Als ideelle Mittel dienen:
a)
Pflege
aller Arten von Bewegung und Sport für alle Altersstufen;
b)
Abhaltung
von Sportfesten, Wettbewerben und Meisterschaften;
c)
Veranstaltung
von Versammlungen, kulturellen Veranstaltungen, Vorträgen, Kursen, Tagungen und
Beschaffung geeigneter Bildungsmittel.
Die erforderlichen finanziellen und
materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a)
Beitrittsgebühren
und Mitgliedsbeiträge;
b)
allfällige
Einnahmen von sportlichen und anderen Veranstaltungen;
c)
Subventionen
und Förderungen aus öffentlichen Mitteln;
d)
Erwerb,
Errichtung, Ausgestaltung und Betrieb von Turn- und Sportstätten sowie
Vereinslokalitäten;
e)
Führung
einer Sportplatzkantine, deren allfälliger Gewinn wieder den Zwecken des
Vereines zugeführt wird,
f)
Einnahmen
aus dem Betrieb von Sportstätten;
g)
Einnahmen
aus Werbung und von Sponsoren;
h) Spenden, Vermächtnisse sowie sonstige Zuwendungen.
Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch finanzielle Förderungen unterstützen.
Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
Mitglied kann jede Person männlichen oder weiblichen Geschlechtes werden, die sich zu einem freien, unabhängigen und demokratischen Österreich bekennt.
Über die Aufnahme von ordentlichen und
außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgülti
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf
Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlun
Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die
vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch
die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstandes durch diesen.
Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereines wirksam. Wird ein
Vorstand erst nach Entstehung des
Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz dreimaliger Mahnung länger als ein Jahr mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden (eine Berufung an die Generalversammlung ist möglich).
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus denselben Gründen wie bei einem Ausschluss eines Mitgliedes von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und Einrichtungen des Vereines zu den jeweils vom Vorstand festgelegten Bedingungen zu beanspruchen.
Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu.
Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe und die außerordentlichen Mitglieder sind zur Zahlung der mit dem Vorstand vereinbarten Beitragssumme verpflichtet.
Organe des Vereines sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.
Eine vom Vorstand zu beschließende Geschäftsordnung kann die Tätigkeit der einzelnen Organe sowie nicht näher in den Statuten erläuterte interne Funktionen- und Zeichnungsberechtigungen regeln.
Die ordentliche Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung gemäß Vereinsgesetz 2002 und findet alle vier Jahre statt. Eine außerordentliche Generalversammlung muss einberufen werden auf Beschluss des Vorstandes oder wenn es ein Zehntel der Mitglieder oder die Rechnungsprüfer schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangen.
Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 14 Tage vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Vereinsvorstand bekanntgegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt durch den Vorstand. Anträge zur Tagesordnung der Generalversammlung sind mindestens sieben Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme (Minderjährige können durch die gesetzlichen Vertreter vertreten werden).
Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Statutenänderungen ist außerdem die Zustimmung der SPORTUNION Niederösterreich, erforderlich.
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung der Schriftführer. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
Der Generalversammlung sind folgende
Aufgaben vorbehalten:
a)
Entgegennahme
und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses der
amtsführenden Funktionäre;
b)
Entgegennahme
des Berichtes der Rechnungsprüfer;
c)
Wahl
der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
d)
Festsetzung
der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder;
e)
Verleihung
und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
f)
Beschlussfassung
über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;
g)
Beratung
und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen;
a)
Entscheidungen
über Berufungen gegen Mitgliedsausschlüsse;
Der Vorstand besteht aus dem Obmann, dem Schriftführer und dem Kassier.
Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt vier
Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung vom Schriftführer, schriftlich oder mündlich einberufen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle
seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend
ist. Der Vorstand fasst seine
Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Den Vorsitz führt der Obmann, bei dessen Verhinderung der Schriftführer. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.
Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
Dem Vorstand obliegt die Leitung des
Vereines. Er ist das “Leitungsorgan“ im Sinne des VG 2002. Ihm kommen alle
Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen
sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a)
Erstellung
des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des
Rechnungsabschlusses;
b)
Vorbereitung
der Generalversammlung;
c)
Einberufung
der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlungen;
d)
Verwaltung
des Vereinsvermögens;
e)
Aufnahme,
Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern;
f)
Aufnahme
und Kündigung von Angestellten des Vereines
g)
Erfüllung
der Aufgaben im Sinne von § 3;
Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des
Vereines. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen,
gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der
Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt,
auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder
des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu
treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das
zuständige Vereinsorgan.
Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und der Vorstandssitzungen sowie des Schriftverkehrs des Vereines.
Der Kassier ist für die ordnungsgemäße
Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
Schriftliche Ausfertigungen und
Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden,
sind vom Obmann und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten
betreffen, vom Obmann und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen.
Die genauen Aufgabengebiete der Referenten
und eines allfällig vom Vorstand bestellten Vereinssekretärs, Geschäftsführers,
Managers und dergleichen können in der Geschäftsordnung geregelt werden.
Die zwei Rechnungsprüfer werden von der
Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist
möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der
Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Überprüfung des Rechnungsabschlusses und die statutengemäße Verwendung der finanziellen Mittel. Sie haben dem Vorstand und der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen für Vorstandsmitglieder (§ 11 Abs. 8-10) sinngemäß.
In allen aus dem Vereinsverhältnis
entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. Es ist eine
“Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002. Ein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO kann eingerichtet werden.
Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit eine fünfte Person zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen
bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es
entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind
vereinsintern endgülti
Die Bestimmungen zum Datenschutz sind streng einzuhalten. Jedes Mitglied gibt durch seinen Beitritt die unwiderrufliche Zustimmung, dass seine personenbezogenen Daten, insbesondere Name, Geburtsdatum, Beruf, Funktion im Verein und im Landes- oder Bundesverband, seine für das Vereinswesen Bedeutung habende Ausbildung, seine sportlichen Erfolge und seine fachliche und organisatorische Ausbildung mittels Datenverarbeitung erfasst werden und innerhalb des Vereins, verarbeitet und weitergegeben werden, insbesondere für die Information, Führung der Buchhaltung, Zustellung von Informationsmaterial aller Art.
Der Verein ist berechtigt, in die Vorstände der Zweigvereine jeweils ein Mitglied seines Vorstandes mit Sitz und Stimme zu entsenden.
Die Zweigvereine sind verpflichtet, pro Mitglied einen im beiderseitigen Einvernehmen festzusetzenden Geldbetrag abzuführen.
Die Statuten eines Zweigvereines dürfen neben der Zustimmung der SPORTUNION Niederösterreich nur mit Zustimmung des Hauptvereines geändert werden.
Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Auflösung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser nach Abdeckung der Passiva das verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll der SPORTUNION Niederösterreich zufallen und für gemeinnützige, sportliche Zwecke Verwendung finden. Sollte dies aus irgendeinem Grund unmöglich sein, so ist es auf jeden Fall wiederum gemeinnützigen sportlichen Zwecken im Sinne der §§ 34ff BAO zuzuführen. Dies trifft auch bei Wegfall des begünstigten Vereinszweckes bzw. behördlicher Auflösung zu.
Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen 4 Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
Bei allen Bezeichnungen, die auf Personen bezogen sind, meint die gewählte Formulierung beide Geschlechter, auch wenn aus Gründen der leichteren Lesbarkeit die männliche Form gewählt wurde.